Beim Lehrhausabend am 15. November 2016 sprach Prof. Dr. Michael Heinig von der Universität Göttingen zum oben genannten Thema. Für die interessierte Öffentlichkeit wird hier ein Bericht über die Veranstaltung veröffentlicht.

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„Wir sind sehr froh und auch ein wenig stolz, dass Professor Dr. Hans-Michael Heinig heute Abend zum dritten Lehrhausgespräch in der diesjährigen Reihe zu uns gekommen ist“, sagte der Vorsitzende des Forums Juden-Christen, Dr. Heribert Lange. Der Ordinarius für öffentliches Recht und zugleich Direktor für Kirchenrecht der evangelischen Kirche Deutschlands, ebenfalls an der Göttinger Uni, sei gerne in seine ehemalige Heimatstadt gekommen. Kompetenz, reichliche Diskurserfahrung im interreligiösen Dialog sowie Erfahrung in der politischen und juristischen Debatte um die Stellung von Religion und Kirchen im Staate, zeichneten den Referenten während des 90-minütigen Lehrhausgespräches aus. In seinen Begrüßungsworten konstatierte der. Lange: „Die Brisanz der aktuellen Debatte hat ihren Grund indessen aber noch in einem weiteren Aspekt oder, wenn Sie so wollen, Problem. Dass nämlich mit der bisher öffentlich nicht so recht, zumindest nicht problematisch wahrgenommenen, nun aber mit aller Macht der in der Öffentlichkeit präsenten Religion des Islam und der zahlreichen Muslime unter den Geflüchteten aus dem Nahen Osten auch eine erst einmal fremd anmutende Kultur zu uns kommt, die über den rein religiösen Aspekt einer Integrationsaufgabe hinaus, so dies bei einer Religion überhaupt geht, auch mit der Frage der gesellschaftlichen Integration sowie der Frage einer multikulturellen Gesellschaft und Gesellschaftskultur verbunden ist, und vermutlich verbunden werden muss.“ Auf die Eingangsfragen: „Wieviel Mulitreligiösität vertragen Staat und Gesellschaft? Wie sehr und wie bald droht unserer Gesellschaft die Islamisierung? Gibt es eine friedensstiftende Kraft und Funktion der Religionen? Wie friedlich und respektvoll können Religionen miteinander umgehen? Gibt es eine friedliche Koexistenz? Oder ganz säkular und knapp: Demokratie und Menschrechte.“ Auf diese Fragen und das vorangestellte Thema gab Professor Heinig plausible Antworten. Deutlich wurde dabei das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht, vor allem den Grundrechten laut unserer Verfassung, und der gefühlten, verinnerlichten Wahrnehmung und Meinung der Zuhörer, die eine persönliche Diskrepanz zwischen Recht und Standpunkt darlegten. Das Grundgesetz, vor allem Artikel 4 und weitere Religionsartikel seien verbriefte Garantien für die Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Fülle von Bestimmungen ließen sich auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919 zurückführen und seien durch den Parlamentarischen Rat ins Grundgesetz importiert worden, so Heinig. So zum Beispiel das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften, Verwaltungsordnungen, Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Besteuerungsrecht, Anstaltsseelsorge, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Sonn- und Feiertagsregelungen und anderes mehr. Heinig verwies auf das Konkordat, Verträge der evangelischen Landeskirchen oder mit kleineren Religionsgemeinschaften, zum Bespiele mit jüdischen Verbänden oder an erste Annäherungen seitens der Muslime. „Recht, so wie es im Gesetz steht, und wie es uns im sozialen Alltag erscheint, sind zweierlei. Heinig sprach vom „Recht in Büchern und dem Recht in Aktion“, und erläuterte das Spannungsverhältnis an Beispielen. Das Recht bedürfe einer Interpretation, denn Recht sei immer eingebettet in eine kulturelle Praxis, die sehr verschieden sein könne. Der Normwortlaut könne in einer anderen Gesellschaft anders gedeutet werden. Das Recht habe einen Selbststand, führe aber in einem sozialen Wandel dazu, dass es aufbereitet werden müsse. Die Frage: „Wie gut sind wir heute eigentlich gerüstet?“, müsse die gesellschaftlichen Verhältnisse beleuchten, und auf sie müsse auch zurückgeblickt werden. „Wie ist es eigentlich dazu gekommen, wo wir heute stehen? Wie hat das Recht den sozialen Wandel der letzten Zeit verarbeitet?“. Diese und weitere Fragen erläuterte der Referent und betonte: „Ein Großteil unseres heutigen Religionsverfassungsrechts startete bereits 1919.“ Finanzierungsinstrumente wurden für alle Religionsgemeinschaften beibehalten und auch der heutige „religiöse Pluralismus“ hatte bereits 1919 Bestand. Es sei ein Glücksfall, „dass wir altes Recht haben, nicht veraltetes, sondern bewährtes aus der Zeit von 1919“, so Heinig. Auch der Religionsunterricht an öffentlichen Schule gehöre dazu. Während des aufkeimenden Ost-West-Konflikts richtete man sich gegen jede Form des Totalitarismus, Faschismus, Kommunismus, Stalinismus, um den Ausdruck vom „säkularen Weltbild“ als Bedrohung des Christentums zu begegnen. In der Bayrischen Landesverfassung von 1949 wurden christliche Werte ausdrücklich aufgenommen und der Kirche eine besondere Rolle, zum Bespiele im Erziehungswesen und im Wohlfahrtsstaat zugewiesen. Das Christentum verweise auf das „friedliche Zusammenleben“, und in der Präambel des Grundgesetzes stehe „vor Gott und den Menschen“. Auch das EU-Recht übernahm die Religionsfreiheit. „Aus heutiger Sicht heraus fast ein Glücksfall“, so Heinig. Beide Kirchen waren nach 1945 „relativ eigenständige Größen, Institutionen geblieben“, die 95 Prozent der Bevölkerung vertraten. Staat und Kirchen standen sich als „Hoffnungsmächte auf Augenhöhe“ gegenüber. Die Kirchen waren souverän, so wie der Staat. Sie mussten sich durch Verträge koordinieren, die nicht zu Lasten der Kirchen ausfielen. Die „Religionsfreundlichkeit“ sehe man an den „einfach gesetzlichen Regelungen, über die wir bis heute reden und die uns bis heute prägen“, so Heinig. Religion sei etwas höchst persönlich Individuelles. Es entwickelte sich eine deutliche Pluralisierung, Kirchenaustritte vermehrten sich, „mit Religion kann ich nichts anfangen“, passe in ein sich säkularisierendes Weltbild. Polarisierungen veränderten das Recht, die Interpretationen, die Rechtswahrnehmungen und Selbstdeutungen. „Kirche unter dem Grundgesetz“ sagt aus, dass die Kirchen unter dem Grundgesetz stehen, sozusagen subordiniert sind, sich nicht mehr auf gleicher Augenhöhe befänden. Ein gerne herangezogenes Zitat des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde lautet: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Weiter führt er aus: „Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“. Heinig dazu: „Die freie Ordnung müsse vom Bürger getragen werden. Das könne aber der säkulare Staat nicht garantieren, nicht schaffen.“ Neu gerahmt worden seien die Verhältnisse ab den 2000er Jahren, da sich die Verhältnisse seit den 1960er Jahren noch einmal verändert hätten. Heinig verwies auf die SPD-Politik, die Entchristlichung im Osten Deutschlands, auf Großstädte, in denen Christen Minderheiten seien, Migrationsbewegungen, eine deutliche Pluralisierung sei zu verzeichnen und Muslime seien seit der Flüchtlingskrise hinzugekommen. Böckenfördes Diktum sei bei aller religiösen Homogenität in den 1960er Jahren passend gewesen. Heute hätten wir auch durch und innerhalb des Islam sehr heterogene Strömungen, die sehr facettenreich seien. Zu einigen gebe es ein entspanntes Verhältnis. Aber die Praxis zu islamisch geprägten Staaten oder Salafisten zeige heute ein anderes Bild. „Wie gehen wir damit jetzt um, ab den 1990er Jahren“, fragte Heinig. Er rede heute nicht mehr so gerne vom „Staatskirchenrecht“, sondern vom „Religionsverfassungsrecht“. Eine Rechtsordnung, die für alle Religionen gelte, und die in der Verfassung ihre Wurzeln habe. Man sein mitten drin in „Deutungskämpfen, Deutungskonflikten, und unter dem Eindruck des Islam müssten wir eigentlich zwischen guten und schlechten, bzw. verfassungsnäheren und verfassungsferneren Religionen unterscheiden.“ Das „Hierarchisierungsmodell“ sei nach Heinig wenig zielführend. „Obwohl das Grundgesetz gleichen Zugang gewährt“, so Heinig. Muslime erhielten zwar Religionsfreiheit, aber irgendwie gehören sie nicht dazu, seien Bürger zweiter Klasse. „Hier zeigt sich schon die ganze Problematik, über die kräftig zu streiten ist“, so Heinig. Hinter das friedliche Zusammenleben, Gleichberechtigung aller Bürger, gleiche Rechte und Freiheiten, Unabhängigkeit von ihrer Religion (…), „da kommen wir nie wieder hinter zurück.“ Steigt mit der Pluralität das Konfliktpotential und müsse man nicht die Religion aus dem öffentlichen Raum stärker verdrängen? Dieses „Neutralitätsverständnis“ finden man zum Beispiel bei der Partei „Die Linke“ oder bei „Bündnis90/Die Grünen“ wieder. Ist Religion per se nur konfliktfördern und/oder gefährlich? Hier käme man schnell ins Fahrwasser eines weltanschaulichen Säkularismus. Doch das sei nicht das, was das Grundgesetz postuliere. Die Religionsordnungen können wir aber differenzierter ausgestalten und uns auf „Suchbewegung“ begeben, so Heinig. Der Staat, zum Beispiel die Debatten im Bundestag, lasse religiöse Argumente bei verschiedenen Themen in öffentlicher Auseinandersetzung zu. „Das ist unsere deutsche Tradition.“ Es gebe mittlerweile Auseinandersetzungen, Rechtsprechung um religiöse Symbole, zum Beispiel um das Kopftuchtragen in der Schule. Heinig: „Es kommt darauf an, was im Kopf ist und nicht darauf, was [die Schülerin] auf dem Kopf trägt.“ Trotzdem sei die darum geführte Debatte keine verfehlte gewesen. Den Religionsfrieden halte man für wichtig, aber der Schulfrieden und Rechte der anderen Schüler und Eltern seien in einer solchen Gemengelage mit zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber kann das Kopftuch nur verbieten, wenn in der Schule oder im Schulbezirk eine Bedrohung des Schulfriedens vorliegt, wenn sich die Konflikte so verhärten, dass es neben verbalen auch zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Die Kopftuch tragende Lehrerin könne weiteren Zündstoff bieten, und ein ordnungsgemäßer Unterricht wäre nicht mehr gewährleistet. Dann dürfe der Staat das Tragen des Kopftuches verbieten. „Die Privilegierung der christlichen Kirchen, eine wohlwollende Neutralität unter Einbeziehung der Muslime ist eine große Baustelle“, so Heinig. Beim Religionsunterricht käme es zum Schwur, wenn gesellschaftlich heterogene Gruppen ihren eigenen Religionsunterricht einfordern. „Die Gleichbehandlung ist in der Verfassung noch nicht ganz eingelöst.“ Unverständlich gerade in katholischen Regionen: Die verlangte Kreuzabnahme. Doch, so Heinig, jeder hat das Recht, die Abnahme des Kreuzes in öffentlichen Räumen (Schule, Gericht) zu verlangen. Beim Beispiel der Vollverschleierung, zum Beispiel in Schulen oder Universitäten „bin ich eher skeptisch“, so Heinig. Hier habe die Schule die Pflicht, mit allen Mitteln durchzusetzen, dass das Gesicht zu sehen sei. „Wir wollen das Gesicht sehen, damit ein geordneter Unterricht stattfinden kann. Dazu brauchen wir Kommunikationsmöglichkeiten. Eine ordnungsgemäße Beschulung ist sonst nicht möglich.“ Harte Fakten, die Professor Heinig vorstellte, die aber von der Rechtsprechung her keine andere Deutung zuließen. Aber Recht entwickelt sich weiter, ist ein Prozess, und der fand auch in den Köpfen der Besucher statt. Denn die anschließende Diskussion zeigte, wie Recht und Gerechtigkeit objektiv und subjektiv auslegbar und nicht immer deckungsgleich sind.

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